Du stehst kurz vor der Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG) oder möchtest einfach nur mehr über diesen Begriff aus der kaufmännischen Ausbildung lernen? Dieser Beitrag liefert dir detaillierte Informationen zur Definition, Bedeutung, Gründung, Geschäftsführung und vielem mehr rund um das Thema KG.
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, die aus mindestens zwei Gesellschaftern besteht: einem oder mehreren Komplementären, die unbeschränkt haften, und einem oder mehreren Kommanditisten, deren Haftung auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme beschränkt ist (§ 161 Abs. 1 HGB).
Die KG ist darauf ausgelegt, ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma zu betreiben und kombiniert die Vorteile einer klaren Haftungsbegrenzung mit der Möglichkeit, Kapitalgeber einzubinden.
Im deutschen Handelsrecht wird die KG im HGB in den §§ 161 - 179 festgelegt. Einige der wichtigen Regeln beinhalten:
Für die Gründung einer KG sind folgende Schritte notwendig:
Abschluss eines Gesellschaftsvertrags:
Der Vertrag regelt zentrale Aspekte wie Einlagen, Gewinn- und Verlustverteilung und Geschäftsführung. Eine schriftliche Form ist nicht vorgeschrieben, aber dringend empfohlen (§ 161 Abs. 2 HGB i.V.m. §§ 105 ff. HGB).
Eintragung ins Handelsregister:
Es besteht eine Pflicht für die Eintragung in das Handelsregister. Die KG wird in Abteilung A eingetragen. Die Eintragung wirkt deklaratorisch.
Haftung vor Eintragung:
Nimmt die Gesellschaft vor Eintragung am Rechtsverkehr teil, haften auch Kommanditisten wie Komplementäre (§ 176 HGB).
Die Gründung der KG erfordert kein festgelegtes Mindestkapital. Stattdessen legt der Gesellschaftsvertrag die Einlagen der Kommanditisten und Komplementäre individuell fest. Die Haftung der Kommanditisten ist jedoch an ihre im Handelsregister eingetragene Einlage gebunden (§ 171 HGB).
Die Verteilung von Gewinn und Verlust ist flexibel gestaltbar:
Die Aufgabenbereiche der Geschäftsführung und die Regeln der Vertretung sind zwei wichtige Strukturen, die in einer OHG festgelegt und geregelt werden müssen.
Aufgabenbereiche der Geschäftsführung
Regeln der Vertretung
Haftung gegenüber Dritten (Außenverhältnis):
Haftung vor der Eintragung:
Kommanditisten haften für Verbindlichkeiten vor der Eintragung wie Komplementäre, es sei denn, ihre Rolle als Kommanditist war den Gläubigern bekannt (§ 176 HGB).
Haftung bei Eintritt in die KG:
Ein neuer Kommanditist haftet auch für Altverbindlichkeiten, die vor seinem Eintritt entstanden sind (§ 173 HGB).
Zusammenfassend:
Komplementäre:
Kommanditisten:
Informationsrecht:
Kommanditisten können eine Abschrift des Jahresabschlusses verlangen und Einsicht in Bücher und Unterlagen nehmen, um ihre Mitgliedschaftsrechte zu wahren (§ 166 HGB).
Kein Wettbewerbsverbot:
Kommanditisten unterliegen nicht den Wettbewerbsverboten, die für Komplementäre gelten (§ 165 HGB).
Was ist eine KG?
Eine Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft mit klarer Rollenverteilung: Komplementäre führen die Geschäfte und haften unbeschränkt, während Kommanditisten Kapital einbringen und nur mit ihrer Einlage haften.
Gründung und Kapital
Die KG erfordert kein Mindestkapital, sondern basiert auf den individuellen Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag.
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung obliegt allein den Komplementären. Die Kommanditisten haben in gewissen Fällen (außerordentliche Geschäfte) ein Widerspruchsrecht.
Gewinn- und Verlustverteilung
Die Verteilung von Gewinn und Verlust in einer KG ist flexibel. In einer KG wird häufig die zusätzliche Arbeitsbelastung und das höhere Haftungsrisiko der Komplementäre durch eine anteilig größere Gewinnbeteiligung ausgeglichen.
Haftung
Während Komplementäre unbeschränkt haften, ist die Haftung der Kommanditisten auf ihre Einlagen begrenzt.
© 2024 Sophia Hartl. Alle Rechte vorbehalten.
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