Die GmbH

Du stehst kurz vor der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder möchtest einfach nur mehr über diesen Begriff aus der kaufmännischen Ausbildung lernen? Dieser Beitrag liefert dir detaillierte Informationen zur Definition, Bedeutung, Gründung, Geschäftsführung und vielem mehr rund um das Thema GmbH.

Definition

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Kapitalgesellschaft und eine der häufigsten Rechtsformen in Deutschland. Sie kombiniert die Vorteile einer beschränkten Haftung mit der Flexibilität in der internen Gestaltung. Die Haftung der Gesellschafter ist auf ihre Einlage begrenzt, wodurch das persönliche Vermögen der Gesellschafter geschützt wird (§ 13 Abs. 2 GmbHG).

Die GmbH im Handelsrecht

Im deutschen Handelsrecht wird die GmbH im GmbHG (Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung)geregelt. Einige der wichtigen Regeln beinhalten:

  • § 1 GmbHG: Die GmbH ist eine eigenständige juristische Person und kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden.
  • § 5 GmbHG: Es ist ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro erforderlich.
  • § 13 GmbHG: Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
  • § 35 GmbHG: Die Vertretung der GmbH erfolgt durch die Geschäftsführer.

Link zum GmbHG

Gründungsprozess der GmbH

Gesellschaftsvertrag:
Der Gesellschaftsvertrag (auch Satzung genannt) wird durch die Gesellschafter erstellt. Dieser regelt:

  • Firma und Sitz der Gesellschaft,
  • Gegenstand des Unternehmens,
  • Betrag des Stammkapitals und 
  • Anteile der Gesellschafter (§ 3 GmbHG).

Notarielle Beurkundung:
Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden und von allen Gesellschaftern unterzeichnet werden (§ 2 GmbHG).

Stammeinlage:
Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 Euro (§ 5 GmbHG). Mindestens die Hälfte des Stammkapitals (12.500 Euro) und mind. 1 Viertel je Geschäftsanteil muss vor Eintragung ins Handelsregister eingezahlt werden (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Sacheinlagen müssen vorab komplett geleistet werden (§ 7 Abs. 3 GmbHG).

Eintragung ins Handelsregister:
Die GmbH erlangt ihre Rechtsfähigkeit erst mit der Eintragung ins Handelsregister (§ 11 Abs. 1 GmbHG).

Kapital und Haftung

Stammkapital:

  • Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 Euro (§ 5 GmbHG).
  • Die Einlage kann in Bar- oder Sacheinlagen erfolgen (§ 5 Abs. 4 GmbHG).

Haftung:

  • Die Haftung der Gesellschafter ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Persönliche Haftung besteht grundsätzlich nicht (§ 13 Abs. 2 GmbHG).
  • Eine Ausnahme gilt bei Verstößen gegen Kapitalaufbringungs- und Erhaltungsvorschriften (§ 43 Abs. 3 GmbHG).

Grundsätze der Gewinnverteilung in der GmbH

Die Verteilung des Gewinns erfolgt gemäß den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag. Andernfalls gilt:

Nach Geschäftsanteilen:
Jeder Gesellschafter erhält einen Gewinnanteil, der seinem Anteil am Stammkapital entspricht (§ 29 Abs. 3 GmbHG).

Abweichende Regelungen:
Der Gesellschaftsvertrag kann alternative Verteilungsschlüssel festlegen, z. B. nach erbrachten Leistungen oder anderen Kriterien.

Geschäftsführung und Vertretung in der OHG

In einer GmbH gibt es sowohl Gesellschafter als auch Geschäftsführer, die unterschiedliche Rollen und Verantwortlichkeiten haben. Hier sind die Hauptunterschiede zwischen den beiden:

  • Rolle: Gesellschafter sind Eigentümer der GmbH, während Geschäftsführer die operativen Geschäfte führen.
  • Rechte und Pflichten: Gesellschafter haben Mitbestimmungsrechte und sind für die Einlage verantwortlich, während Geschäftsführer für die Geschäftsführung und rechtliche Vertretung zuständig sind.
  • Haftung: Gesellschafter haften nur mit ihrer Einlage, während Geschäftsführer bei Pflichtverletzungen persönlich haften können.
     

Aufgabenbereiche der Geschäftsführung

Die Geschäftsführung obliegt einem oder mehreren Geschäftsführern. Diese werden durch die Gesellschafter bestellt und

  • führen die Geschäfte der GmbH und
  • vertreten die GmbH nach außen (§ 35 Abs. 1 GmbHG).
     

Regeln der Vertretung

Geschäftsführung

Die Geschäftsführung obliegt einem oder mehreren Geschäftsführern:

  • Sie führen die Geschäfte der GmbH (§ 35 Abs. 1 GmbHG).
  • Sie vertreten die GmbH nach außen.
  • Geschäftsführer müssen keine Gesellschafter sein, können jedoch vom Gesellschaftsvertrag abberufen werden (§ 38 GmbHG).

Vertretungsbefugnis

  • Die GmbH wird durch ihre Geschäftsführer vertreten (§ 35 GmbHG).
  • Einzel- oder Gesamtvertretungsbefugnis kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

Beschränkungen der Vertretungsbefugnis:

  • Verpflichtung zur Einhaltung: Geschäftsführer müssen die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Beschränkungen ihrer Vertretungsbefugnis beachten (§ 37 GmbHG).
  • Keine Wirkung gegenüber Dritten: Einschränkungen der Vertretungsbefugnis haben keine rechtliche Wirkung gegenüber Dritten. Dies gilt auch, wenn die Vertretung nur für bestimmte Geschäfte oder unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist oder wenn die Zustimmung der Gesellschafter erforderlich ist.

Die Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung ist das zentrale Organ (Gremium) der GmbH, in dem die Gesellschafter ihre Rechte ausüben und wichtige Entscheidungen für die Gesellschaft treffen (§ 48 Abs. 1 GmbHG).
 

Aufgaben/Zuständigkeiten (§ 46 GmbHG)

  • Bestellung/Abberufung/Überprüfung der Geschäftsführer
  • Feststellung des Jahresabschlusses
  • Einforderung der Einlagen
  • Änderungen des Gesellschaftsvertrags
  • Zustimmungspflicht bei außergewöhnlichen Maßnahmen
  • Ernennung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigen

Einberufung der Gesellschafterversammlung

  • § 49 Abs. 1 GmbHG: Die Versammlung wird in der Regel durch die Geschäftsführer einberufen.
  • § 51 Abs. 1 GmbHG: Einberufung muss rechtzeitig und unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

Stimmrechte der Gesellschafter

  • § 47 GmbHG: Das Stimmrecht der Gesellschafter richtet sich grundsätzlich nach den Geschäftsanteilen. Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

Die Haftung in der GmbH

Die GmbH haftet mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG).

Haftung der Geschäftsführer:

  • Geschäftsführer haften persönlich bei:
    • Pflichtverletzungen (§ 43 GmbHG).
    • Verstößen gegen steuerliche oder sozialrechtliche Pflichten.

Haftung der Gesellschafter:

  • Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Höhe ihrer Einlage begrenzt. 

Die Unternehmergesellschaft 

Wesentliche Merkmale der Mini-GmbH / 1-Euro-GmbH (§ 5a GmbHG)

Mindeststammkapital: Die UG kann mit einem Stammkapital von nur 1 Euro gegründet werden. Allerdings muss ein Viertel des Jahresüberschusses in eine Rücklage eingestellt werden, bis das Stammkapital von 25.000 Euro erreicht ist, um in eine GmbH umgewandelt werden zu können.

Gründung: Der Gründungsprozess ist ähnlich wie bei der GmbH, jedoch ist die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags erforderlich. Der Gesellschaftsvertrag kann in einfacher Form erstellt werden.

Haftung: Wie bei der GmbH ist die Haftung der Gesellschafter auf ihre Einlage beschränkt. Das persönliche Vermögen der Gesellschafter bleibt unberührt.

Vorteile

  • Geringes Startkapital: Die UG ermöglicht es Gründern, mit minimalen finanziellen Mitteln zu starten.
  • Haftungsbeschränkung: Die Gesellschafter sind vor persönlichen Haftungsrisiken geschützt.

Fazit

Die Unternehmergesellschaft (UG) ist eine attraktive Rechtsform für Gründer, die eine haftungsbeschränkte Gesellschaft mit geringem Kapitalbedarf gründen möchten. Sie bietet die Möglichkeit, schnell und unkompliziert in die unternehmerische Tätigkeit einzusteigen, während gleichzeitig das persönliche Vermögen geschützt bleibt

Das Wichtigste

Was ist eine GmbH?

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, bei der die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Sie eignet sich besonders für Unternehmen, die Haftungsrisiken minimieren möchten und dennoch eine flexible Organisation wünschen.

Gründung und Kapital

Die GmbH benötigt ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro, wovon mindestens die Hälfte vor Eintragung ins Handelsregister eingezahlt werden muss. Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet und von allen Gesellschaftern unterzeichnet werden.

Geschäftsführung

Die Geschäftsführung liegt in der Hand von Geschäftsführern, die die GmbH nach außen vertreten.

Rechtliche Stellung

Eine OHG wird rechtlich als juristische Person betrachtet. Das bedeutet, dass sie selbstständig Rechte und Pflichten haben kann und vor dem Gesetz als eigenständiges Subjekt anerkannt ist.

Gewinn- und Verlustverteilung

Die Verteilung erfolgt nach Geschäftsanteilen, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist.

Haftung

Die Gesellschafter haften nur mit ihrer Einlage, während die Gesellschaft mit ihrem gesamten Vermögen haftet.

 

© 2024 Sophia Hartl. Alle Rechte vorbehalten.

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